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2024 - Umsatzsteuerbefreiung für Photovoltaik-Anlagen
Ab 2024 reduziert sich die USt. auf 0% bei Lieferungen von Photovoltaikmodulen an den Betreiber einer Photovoltaikanlage (bis 35 KWp), einschließlich Leistungen, die für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern ein Mittel darstellen, um die Lieferung des Photovoltaikmoduls zum Betrieb einer Photovoltaikanlage unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen. Diese Maßnahme soll die Bundesförderung ersetzen und ist auf zwei Jahre befristet
Voraussetzungen:
- ◉ Die Engpassleistung der Photovoltaikanlage darf 35 KWp nicht übersteigen.
- ◉ Die Leistung muss direkt gegenüber dem späteren Betreiber der Anlage erbracht werden.
- ◉ Die Photovoltaikanlage muss auf oder in der Nähe von bestimmten Gebäuden betrieben werden. Freiflächen zählen nicht dazu.
- ◉ Es darf für die betreffende Photovoltaikanlage bis zum 31. Dezember 2023 kein Antrag auf Investitionszuschuss nach dem EAG eingebracht worden sein.
- ◉ Die Steuerbefreiung erstreckt sich darüber hinaus auch auf unselbstständige Nebenleistungen zur Lieferung der Photovoltaikanlage und wird in diesem Zusammenhang insbesondere die zusätzliche Lieferung und/oder Montage von Zubehör oder eines Speichers (gemeinsam mit der Photovoltaikanlage) genannt.
- ◉ Da sich die Besteuerung von Anzahlungen vom Grundsatz her nach der zum Zeitpunkt der Leistungserbringung geltenden Rechtslage richtet, unterliegen auch bereits vor 1. Jänner 2024 geleistete Anzahlungen der Steuerbefreiung, soweit die befreite Lieferung bzw sonstige Leistung im Zeitraum zwischen 1. Jänner 2024 und 31. Dezember 2025 erbracht wird.
Gesetzestext: Umsatzsteuergesetz § 28 Abs. 62 UStG 1994
FAQ vom Bundesministerium für Finanzen (Update 16.01.2024): Steuersatz für Photovoltaikmodule (PDF), BMF Webseite
Anfragen an das Bundesministerium für Finanzen: 0% Steuersatz für Photovoltaikmodule Anfragen (PDF)
Info-Broschüre WKO (05.03.2024): 0% Umsatzsteuer für PV-Anlagen bis 35 kWp (PDF)
Der Preis im Shop wird mit 0% USt. angezeigt. Vor Abschluss der Bestellung muss akzeptiert werden, dass die Voraussetzungen für einen Erwerb mit 0% Umsatzsteuer gemäß § 28 Abs. 62 UStG 1994 und der vom Bundesministerium für Finanzen herausgegebenen FAQ erfüllt werden.
Sollten die Voraussetzungen nicht erfüllt sein, kontaktieren Sie uns bitte und wir erstellen Ihnen ein individuelles Angebot:
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Wir möchten darauf hinweisen, dass eine 0% USt. Lieferung Ihrer Bestellung nur erfolgt, wenn die gesetzlichen Rahmenbedingungen es zulassen. Sollten wir nach der Beauftragung und Bezahlung weitere Informationen oder Dokumente, im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, benötigen, werden wir Sie darüber per E-Mail informieren. Erfüllen Sie nicht die Voraussetzung für den Nullsteuersatz, sind Ihre Angaben falsch oder entstehen durch eine nachträgliche Gesetzesänderung fällige USt.-Beträge, sind wir verpflichtet diese auch nachträglich in Rechnung zu stellen.
Häufig gestellte Fragen
Ist die nachträgliche Anschaffung eines Stromspeichers auch umsatzsteuerbefreit?
Nein. Stromspeicher sind nur bei einer Gesamtbeschaffung mit allen Komponenten umsatzsteuerbefreit.Ist die nachträgliche Erweiterung mit Anschaffung eines Stromspeichers umsatzsteuerbefreit?
Ja. Umsatzsteuerbefreiung gilt auch für Photovoltaikmodule als nachträgliche Erweiterung bestehender Anlagen, solange damit 35 Kilowatt Peak Engpassleistung nicht überschritten werden. Wird im Zuge der Erweiterung ein Stromspeicher angeschafft, so ist auch dieser von der Umsatzsteuerpflicht befreit.UPDATE 16.01.2024: Übersteigt beim nachträglichen Erwerb von Photovoltaikmodulen mit Speicher die Gesamtkapazität des nachgerüsteten Speichers die Leistung der nachträglich erworbenen Photovoltaikmodule unverhältnismäßig, unterliegt der Speicher dem Normalsteuersatz. Übersteigt die Gesamtkapazität des miterworbenen Speichers die Leistung der erworbenen Photovoltaikmodule um nicht mehr als das Doppelte, ist jedoch von Verhältnismäßigkeit auszugehen. (Beispiel 1: Es werden Photovoltaikmodule mit einer Leistung von 1 kW und ein Speicher mit einer Kapazität von 20 kWh angeschafft. Die Lieferung des Speichers unterliegt nicht dem Nullsteuersatz. Beispiel 2: Es werden Photovoltaikmodule mit einer Leistung von 10 kW und ein Speicher mit einer Kapazität von 20 kWh angeschafft. Die Lieferung des Speichers unterliegt dem Nullsteuersatz.)